Das Neue Polizeigesetz NRW

Die neuen Gesetzesänderungen sind rot und die entfernten Teile durchgestrichen. Kommentare und Anmerkungen sind grün geschrieben. Die Kommentare dienen der Verdeutlichung der Problematik des Gesetzesentwurf, beinhalten daher nicht sämtliche Stellungnahmen zum Gesetzesentwurf. Insbesondere da viele kritische Bemerkungen zur Definition der drohenden Gefahr in § 8 und dem Präventivgewahrsam in § 35 von allen kritischen Stimmen in den Stellungnahmen zum Gesetzesvorhaben vorgebracht wurden.

Der Richter am Landgericht München Dr. Markus Löffelmann, welcher auch das Polizeiaufgabengesetz von Bayern begutachtet hat, meint, dass sich der Gesetzentwurf zwar deutlich moderater darstellt als wie der Entwurf des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes, dennoch beinhaltet er auf das Gefahrenvorfeld bezogene Weiterungen, die verfassungsrechtlich sehr kritisch zu sehen sind. Angesichts der eher günstigen Entwicklung der Kriminalität sowohl in Nordrhein-Westfalen als auch auf Bundesebene vermag zudem das Argument, die Alltagskriminalität und aktuelle Gefahrenlage gebiete eine Erweiterung der polizeilichen Handlungsmöglichkeiten, prima facie nicht zu überzeugen, so Löffelmann.

Inhaltsverzeichnis

§ 8

Allgemeine Befugnisse, Begriffsbestimmung
(1) Die Polizei kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende, konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht die §§ 9 bis 46 die Befugnisse der Polizei besonders regeln.

(2) Zur Erfüllung der Aufgaben, die der Polizei durch andere Rechtsvorschriften zu- gewiesen sind (§ 1 Abs. 4), hat sie die dort vorgesehenen Befugnisse. Soweit solche Rechtsvorschriften Befugnisse der Polizei nicht regeln, hat sie die Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen.

(3) Straftaten von erheblicher Bedeutung sind insbesondere Verbrechen sowie die in § 138 des Strafgesetzbuches genannten Vergehen, Vergehen nach § 129 des Strafgesetzbuches und gewerbs- oder bandenmäßig begangene Vergehen nach
1.den §§ 243, 244, 260, 261, 263 bis 264a, 265b, 266, 283, 283a, 291 oder 324 bis 330 des Strafgesetzbuches,
2. § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c) oder d) des Waffengesetzes,
a 3. §§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 oder 29a Abs. 1 Nr. 2 des Betäubungsmittelgesetzes,
4. §§ 96 und 97 des Aufenthaltsgesetzes.

Die folgenden Absätze sind die problematischste des gesamten Entwurfes, da sich bei den folgenden Maßnahmen immer auf § 8 bezogen wird.
Laut der Stellungnahme von Prof Gusy ist rechtspolitisch auffällig, dass die unter der Intention der Terrorismusprävention eingeführte Gefährderformel in § 8 Abs. 4 E-PolG über diese Bereich hinaus verwendet wird, und alle (schon bislang in § 8 Abs. 3 NRWPolG genannten) Straftaten von erheblicher Bedeutung werden durch Absatz 4 in das Gefahrverdachtsstadium vorverlagert und ausgeweitet.
Ver.di meint in ihrer Stellungnahme, dass sie nicht die Absicht ablehnen, früher handeln zu können, aber sie können nicht die Notwendigkeit erkennen, dazu den Begriff der „drohenden Gefahr“ für unbestimmte Sachverhalte einzuführen, auch wenn er in Verbindung mit einer Konkretisierung auf die Annahme der Absicht, in absehbarer Zeit eine schwere Straftat zu begehen verbunden ist. Er bedeutet aus Sicht von ver.di die Möglichkeit unverhältnismäßiger Eingriffe in die bürgerlichen Grundrechte.
Die Landesbeauftragte für Datenschutz NRW meint in ihrer Stellungnahme, dass die neuen Begriffe der „drohenden“ und der „drohenden terroristischen Gefahr“ zu einer deutlichen Vorverlagerung polizeilicher Eingriffsbefugnisse führen und die diesbezüglich strengen Vorgaben des BVerfG nicht eingehalten werden. Außerdem kritisiert sie, dass die vorgesehenen Regelungen in sich und in Bezug auf ihre Rolle im Gesamtgefüge des Entwurfs nicht stimmig seien.
Der Richter am Landgericht München Löffelmann meint in seiner Stellungnahme, dass der Gesetzentwurf die in der Entscheidung zum BKAG konsolidierte Rechtsprechung des BVerfG zum polizeilichen Tätigwerden im Gefahrenvorfeld nur teilweise zutreffend umsetzt. Zwar beachtet § 8 Abs. 4 PolG-E - anders als Art. 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BayPAG 9 - die verfassungsgerichtliche Vorgabe, dass eine Vorverlagerung polizeilicher Befugnisse stets nur bei Wahrung einer hinreichenden Nähe zwischen Zielperson der Maßnahme und prognostizierter Rechtsgutsgefährdung zulässig ist. Allerdings, so bemerkt Löffelmann, dass das BVerfG Eingriffe im Gefahrenvorfeld nur erlaube zum Schutz von „überragend wichtigen Rechtsgütern“. Darunter versteht das BVerfG jedenfalls den Bestand und die Grundlagen der Existenz des Staates, Leib, Leben und Freiheit der Person sowie versorgungskritische Infrastruktur. Der Begriff der Straftaten von erheblicher Bedeutung geht in § 8, nach seiner Ansicht, über diesen Rahmen weit hinaus. Denn es handelt sich dabei um Straftaten, die mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen sind.
Ähnlich sieht es Prof. Gusy, da seiner Meinung nach der Absatz 4 weit über § 4a BKAG hinaus geht, der zwar die Terrorismusprävention, allerdings nicht die Prävention schwerer Kriminalität mit besonderen Aufgaben und Befugnissen zulässt.
(4) Eine drohende Gefahr liegt vor, wenn im Einzelfall hinsichtlich einer Person bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person innerhalb eines absehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat von erheblicher Bedeutung begehen wird.

Die Landesbeauftragte für Datenschutz kritisiert an Absatz 5, dass er sich zudem an einer eigenen Definition des Begriffs der „drohenden terroristischen Gefahr“ versucht, ohne dabei die im BKAG-Urteil des BVerfG enthaltene Definition des Begriffs des (internationalen) Terrorismus zu berücksichtigen.
(5) Sofern die drohende Gefahr bestimmt und geeignet ist,
1.die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern,
2. eine Behörde, eine nationale oder internationale Organisation oder ein Organ der Meinungsäußerung rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder
3. die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates, eines Landes, einer nationalen oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen,

handelt es sich um eine drohende terroristische Gefahr.
Unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 liegt diese auch dann vor,wenn lediglich das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Person innerhalb eines absehbaren Zeitraums eine Straftat von erheblicher Bedeutung begehen wird.

§ 12

Identitätsfeststellung
(1) Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen,
1. zur Abwehr einer Gefahr,
2. wenn sie sich an einem Ort aufhält, von dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
a) dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben, b) sich dort Personen treffen, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen, c) sich dort gesuchte Straftäter verbergen,
3. wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder diese Objekte gefährdet sind, und dies auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist,
4. an einer Kontrollstelle, die von der Polizei eingerichtet worden ist, um eine Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuches, eine der in dieser Vorschrift genannten Straftaten oder eine Straftat nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) oder b), Abs. 2 Nr. 1, nach § 255 des Strafgesetzbuches in den vorgenannten Begehungsformen oder nach § 27 des Versammlungsgesetzes zu verhüten. Die Einrichtung der Kontrollstelle ist nur mit Zustimmung des Innenministeriums oder einer von diesem beauftragten Stelle zulässig, es sei denn, dass Gefahr im Verzug vorliegt.

(2) Die Polizei kann die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie kann die betroffene Person insbesondere anhalten, sie nach ihren Personalien befragen und verlangen, dass sie Angaben zur Feststellung ihrer Identität macht und mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Die betroffene Person kann festgehalten werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen des Satzes 3 können die betroffene Person sowie die von ihr mitgeführten Sachen durchsucht werden.

§ 12a

Polizeiliche Anhalte- und Sichtkontrollen (strategische Fahndung)
Die Landesbeauftragte für Datenschutz meint zu § 12 a, dass bezüglich der Einführung der "strategischen Fahndung" erhebliche Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit bestehen. Die Polizei soll weitestgehend gleiche Rechte wie nach § 12 PolG NRW, allerdings unter wesentlich erleichterten Voraussetzungen und bezogen auf größere räumliche Bereiche, erhalten. Die Maßnahmen würden nach Ansicht der Datenschutzbeauftragten zudem fast ausschließlich Unbeteiligte treffen. Zudem bemerkt sie, dass der Entwurf einer Regelung des Hamburgischen Rechts ähnelt, die vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht (4 Bf 226/12, 5 K 1236/11) mangels Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit für verfassungswidrig erklärt und die mittlerweile durch den Hamburgischen Gesetzgeber geändert wurde (Gemeint ist hier die Debatte um Gefahrengebiete, siehe auch taz).
Amnesty International sieht in ihrer Stellungnahme durch den Paragraphen die Gefahr diskriminierender Polizeikontrollen (Racial Profiling) gefördert. Denn laut Amnesty International wird ebenso wie in § 22 Abs. 1a BPolG 13 die Polizei mit dieser Vorschrift mittelbar dazu aufgefordert, Menschen zu kontrollieren, die so aussehen, als könnten sie sich illegal in Deutschland aufhalten. Zudem betont Amnesty International, dass die diskriminierenden Polizeikontrollen bewirken, dass sich ganze Gemeinschaften ausgegrenzt fühlen und ihr Vertrauen in die Polizei als Ansprechpartner verlieren. Dieser Vertrauensverlust bedeutet auch, dass der Polizei eine wichtige Informationsquelle für Hinweise auf Straftaten etc. verlorengeht.
Prof. Ennuschat bemerkt in seiner Stellungnahme zu § 12 a, dass es auffällig ist, dass der Gesetzesentwurf zur Erforderlichkeit der Strategischen Fahndung letztlich schweigt.
Clemens Arzt spricht in seiner Stellungnahme von "sechs Grundrechtseingriffen", ohne irgendwas getan zu haben.
Verdi sieht in ihrere Stellungnahme in § 12 a eine große Gefahr des Racial Profiling, Kontrollen abhängig von Herkunft, Aussehen und Regligionszugehörigkeit.
(1) Die Polizei darf im öffentlichen Verkehrsraum

1. zur Verhütung der Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 8 Absatz 3,
2. zur Verhütung gewerbs- oder bandenmäßig begangener grenzüber- schreitender Kriminalität oder
3. zur Unterbindung des unerlaubten Aufenthalts
Personen anhalten und befragen sowie die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen nach § 12 Absatz 2 treffen. Mitgeführte Fahrzeuge und Sachen dürfen in Augenschein genommen werden. Die Durchsuchung von Personen, mitgeführten Sachen und Fahrzeugen ist unter den Voraussetzungen der § 39 und § 40 zulässig. Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass in diesem Gebiet Straftaten der in Absatz 1 bezeichneten Art begangen werden sollen und die Maßnahme zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich und verhältnismäßig im Sinne von § 2 ist.

(2) Die Maßnahme ist schriftlich zu beantragen und bedarf der schriftlichen Anordnung durch die Behördenleitungoder deren Vertretung. Umfasst das festgelegte Gebiet die Zuständigkeitmehrerer Behörden, so trifft die Anordnung das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste. Die Anordnung ist zeitlich und örtlich auf den in Absatz 1 genannten Zweck zu beschränken. Sie darf die Dauer von 28 Tagen nicht überschreiten. Eine Verlängerung um jeweils bis zu weiteren 28 Tagen ist zulässig, soweit die Voraussetzungen für eine Anordnung weiterhin vorliegen. In der Anordnung sind
1. die tragenden Erkenntnisse für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1,
2. die Art der Maßnahme einschließlich zeitlicher und örtlicher Beschränkung und
3.die Begründung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme nach Absatz 1 Satz 4 anzugeben.

§ 15 a

Datenerhebung durch den offenen Einsatz optischtechnischer Mittel
Die Landesbeauftragte für Datenschutz meint dazu in ihrer Stellungnahme, dass in § 15a Abs. 1 Nr. 2 die Befugnis zu einer großflächigen, nahezu uferlosen Videoüberwachung vorliegen würden; für eine polizeiliche Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Bereiche zur Verhütung von Straftaten solle es nunmehr ausreichen, dass „tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten von erheblicher Bedeutung verabredet, vorbereitet oder begangen werden. Nach ihrer Meinung gibt es durch die Gesetzesänderung praktisch keinerlei sachliche und örtliche Beschränkung für den polizeilichen Einsatz von Videokameras mehr. Denn letztlich dürfte es keine öffentlich zugänglichen Bereiche geben, an denen die Begehung oder Verabredung von ggf. auch erheblichen Straftaten auszuschließen wäre.
(1) Zur Verhütung von Straftaten kann die Polizei einzelne öffentlich zugängliche Orte, an denen wiederholt Straftaten begangen wurden und deren Beschaffenheit die Begehung von Straftaten begünstigt, mittels Bildübertragung beobachten und die übertragenen Bilder aufzeichnen, solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an diesem Ort weitere Straftatenbegangen werden. Die Beobachtung ist, falls nicht offenkundig, durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.

(1) Zur Verhütung von Straftaten kann die Polizei einzelne öffentlich zugängliche Orte mittels Bildübertragung beobachten und die übertragenen Bilder aufzeichnen, wenn 1. an diesem Ort wiederholt Straftaten begangen wurden und die Beschaffenheit des Ortes die Begehung von Straftaten begünstigt, solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an diesem Ort weitere Straftaten begangen werden oder
2. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten von erheblicher Bedeutung verabredet, vorbereitet oder begangen werden und jeweils ein unverzügliches Eingreifen der Polizei möglich ist.

2) Nach Absatz 1 gewonnene Daten dürfen höchstens für die Dauer von 14 Tagen gespeichert werden, es sei denn, sie werden zur Verfolgung von Straftaten benötigt oder Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass eine Person künftig Straftaten begehen wird, und die Aufbewahrung ist zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich.

(3) Über die Einrichtung der Datenerhebung durch den offenen Einsatz optischtechnischer Mittel entscheidet die Behördenleiterin oder der Behördenleiter.

(4) Maßnahmen nach Absatz 1 sind zu dokumentieren. Sie sind jeweils auf ein Jahr befristet. Rechtzeitig vor Fristablauf ist zu überprüfen, ob die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 weiter vorliegen. Eine Verlängerung um jeweils ein Jahr ist in diesem Fall zulässig.

(5) § 15a tritt am 31. Juli 2018 außer Kraft. Die Auswirkungen dieser Vorschrift und die praktische Anwendung werden durch die Landesregierung unter Mitwirkung einer oder eines unabhängigen wissenschaftlichen Sachverständigen geprüft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag über das Ergebnis der Evaluierung.

§ 20c

Datenerhebung durch die Überwachung der Telekommunikation
Sogar die DPolG kritisiert in ihrer Stellungnahme den Paragraphen, da das Rechtsstaatsprinzip erfordert, dass Rechtsnormen transparent gestaltet sein sollten. Durch den unbestimmten Rechtsbegriff „innerhalb eines übersehbaren Zeitraums“ in Verbindung mit „eine in § 129 a Abs.1 und 2 StGB bezeichneten Tat“ bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs.5 Nr.1, 2 oder 3 PolG NRW wird dieser Grundsatz nach Meinung der DPolG ad absurdum geführt.
Die Landesbeuaftragten für Datenschutz kritisiert in ihrer Stellungnahme, dass Absatz 1 TKÜ und Quellen-TKÜ auch zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben ohne jeglichen Terrorismus Bezug zulässt. Das BVerfG hat laut der Datenschutbeauftragten jedoch im BKAG-Urteil selbst weniger schwerwiegende heimliche Eingriffsbefugnisse (Rn. 156) und die Quellen-TKÜ (Rn. 229) nur deshalb als verhältnismäßig und damit mit der Verfassung vereinbar angesehen, weil diese explizit zur Abwehr terroristischer Straftaten geschaffen wurden.
(1) Die Polizei kann ohne Wissen der betroffenen Person die Telekommunikation einer Person überwachen und aufzeichnen,
1. die nach den § 4 oder § 5 verantwortlich ist, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib oder Leben einer Person geboten ist,
2. deren individuelles Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine in § 129a Absatz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs bezeichnete Straftat begehen wird, und die Voraussetzungen des § 8 Absatz 5 Nummer 1, 2 oder 3 vorliegen,
3. bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie für eine Person nach Nummer 1 bestimmte oder von dieser herrührende Mitteilungen entgegennimmt oder weitergibt, oder
4. bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person nach Nummer 1 deren Telekommunikationsanschluss oder Endgerät benutzen wird und die Abwehr der Gefahr oder Verhütung der Straftaten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.

Der Absatz 2 fordert laut der Landesbeauftragten für Datenschutz, dass die Quellen-TKÜ sich ausschließlich auf Kommunikationsvorgänge beschränken muss, da es sich sonst um eine eingriffsintensivere Online-Durchsuchung handeln würde, die an noch engeren Verhältnismäßigkeitskriterien zu messen wäre. Jedoch halten Experten eine solche Beschränkung für technisch kaum möglich, so die Datenschutzbeauftragte.
(2) Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation darf ohne Wissen der betroffenen Person in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in von der betroffenen Person genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn
1. durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass ausschließlich laufende Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet wird und
2. der Eingriff in das informationstechnische System notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation insbesondere auch in unverschlüsselter Form zu ermöglichen.

(3) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 ist sicherzustellen, dass
1. an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind und
2. die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, automatisiert rückgängig gemacht werden. Das eingesetzte Mittel ist gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Kopierte Daten sind gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.

(4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur auf Antrag der Behördenleitung oder deren Vertretung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat, angeordnet werden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(5) Im Antrag sind anzugeben:
1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Name und Anschrift,
2. die Rufnummer oder eine andere Kennung des zu überwachenden Anschlusses oder des Endgeräts, sofern sich nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt, dass diese zugleich einem anderen Endgerät zugeordnet ist,
3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
4. im Falle des Absatzes 2 auch eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll,
5. der Sachverhalt und
6. eine Begründung.

(6) Die Anordnung des Gerichts ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben:
1. eine Kennung des Kommunikationsanschlusses oder des Endgeräts, bei dem die Datenerhebung durchgeführt wird,
2. im Falle des Absatzes 2 zusätzlich eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll. Im Übrigen gilt § 18 Absatz 2 Satz 3 mit Ausnahme der Bezeichnung der betroffenen Wohnung entsprechend. Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, sind die aufgrund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden. § 18 Absatz 2 Satz 5 bis 9 gilt entsprechend.

Bei diesem Absatz 7 befürchtet die Landesbeuaftragte für Datenschutz, dass dieser sogar auch die Pflicht für Diensteanbieter enthalten solle, den Polizeibehörden bestehende Sicherheitslücken auch proaktiv mitzuteilen und diese nicht zuschließen oder Sicherheitslücken gar erst zu schaffen. Dieses stellt nach Meinung der Landesbeauftragten für Datenschutz eine besondere Qualität der Gefährdung der IT-Sicherheit dar, deren Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die damit einhergehende massenhafte Gefährdung informationstechnischer Systeme unbeteiligter Personen durch Schaffung oder Offenhaltung von Sicherheitslücken höchst bedenklich erscheint.
(7) Aufgrund der Anordnung hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt (Diensteanbieter), der Polizei die Maßnahmen nach Absatz 1 zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Verordnung über die technische und organisatorische Umsetzung von Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation. Für die Entschädigung der Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(8) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach den Absätzen 1 und 2 allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Soweit im Rahmen von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 neben einer automatischen Aufzeichnung eineunmittelbare Kenntnisnahme erfolgt, ist die Maßnahme unverzüglich zu unterbrechen, soweit sich während der Überwachung tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Inhalte, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch eine Maßnahme nach den Absätzen 1 und 2 erlangt worden sind, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und der Löschung sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist sechs Monate nach der Unterrichtung nach Absatz 9 oder sechs Monate nach Erteilung der gerichtlichen Zustimmung über das endgültige Absehen von der Benachrichtigung zu löschen. Ist die Datenschutzkontrolle noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren. Im Übrigen gilt § 18 Absatz 4 Satz 2 bis 7 entsprechend.

(9) § 17 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.

In § 17 Absatz 5 und 6 ist eine Endlosschleife eingebaut, die es den Polizeibehörden ermöglicht von der Benachrichtigung der Betroffenen abzusehen. Allerdings wurde dieser Absatz mit der Gesetzesänderung Drucksache 17/2576 entfernt, wodurch hier jegliche Benachrichtigung des Betroffenen wegfällt. In der Stellungnahme von ver.di wird deswegen kritisiert, dass der Wegfall dieser Unterrichtungspflicht im Zusammenhang mit den neuen Rechten zur Überwachung der Telekommunikation in § 20 c und dem neu in § 8 Abs. 4 und 5 beschriebenen Sachverhalt der drohenden Gefahr und der drohenden terroristischen Gefahr die Polizei einen großen Schritt hin zur Arbeitsweise der Verfassungsschutzbehörden rückt. (A.d.V.:Die Benachrichtungpflicht findet sich allerdings in § 33 c wieder, wobei hier diese entsprechden geändert wurde, dass nach 5 Jahren endgültig von der Benachrichtigung abzusehen ist. )

(10) Bei der Erhebung von Daten nach den Absätzen 1 und 2 sind zu protokollieren
1. das zur Datenerhebung eingesetzte Mittel,
2. der Zeitpunkt des Einsatzes,
3. Angaben, welche die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen,
4. die Organisationseinheiten, welche die Maßnahmen durchführen,
5. die Beteiligten der überwachten Kommunikation und
6. sofern die Überwachung mit einem Eingriff in von der betroffenen Person genutzte Informationstechnische Systeme verbunden ist, die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen, nicht nur flüchtigen Veränderungen. Die Protokolldaten dürfen nur verwendet werden für Zwecke der Unterrichtung nach Absatz 9 oder um der betroffenen Person oder einer dazu befugten Stelle die Prüfung zu ermöglichen, ob die Maßnahmen rechtmäßig durchgeführt worden sind.

(11) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag jährlich über die nach den Absätzen 1 und 2 erfolgten Maßnahmen.

(12) Die Landesregierung überprüft die Wirksamkeit der Vorschrift bis zum 31.Juni 2023 und berichtet dem Landtag über das Ergebnis der Evaluierung. § 20c tritt am 31.Dezember 2023 außer Kraft.

§ 34a

Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt
(1) Die Polizei kann eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbaren Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. Der räumliche Bereich, auf den sich Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot beziehen, ist nach dem Erfordernis eines wirkungsvollen Schutzes der gefährdeten Person zu bestimmen und genau zu bezeichnen. In besonders begründeten Einzelfällen können die Maßnahmen nach Satz 1 auf Wohn- und Nebenräume beschränkt werden.

(2) Der Person, die die Gefahr verursacht und gegen die sich die polizeilichen Maßnahmen nach Absatz 1 richten (betroffene Person), ist Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen.

(3) Die Polizei hat die betroffene Person aufzufordern, eine Anschrift oder eine zustellungsbevollmächtigte Person zum Zweck von Zustellungen behördlicher oder gerichtlicher Entscheidungen, die zur Abwehr einer Gefahr im Sinne des Absatzes 1 ergehen, zu benennen.

(4) Die Polizei hat die gefährdete Person auf die Möglichkeit der Beantragung zivilrechtlichen Schutzes hinzuweisen, sie über Beratungsangebote zu informieren, ihr eine Inanspruchnahme geeigneter, für diese Aufgabe qualifizierter Beratungseinrichtungen nahe zu legen und anzubieten, durch Weitergabe ihres Namens, ihrer Anschrift und ihrer Telefonnummer einen Kontakt durch die in der polizeilichen Einsatzdokumentation näher bezeichneten Beratungseinrichtung zu ermöglichen.

(5) Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot enden außer in den Fällen des Satzes 2 mit Ablauf des zehnten Tages nach ihrer Anordnung, soweit nicht die Polizei im Einzelfall ausnahmsweise eine kürzere Geltungsdauer festlegt. Stellt die gefährdete Person während der Dauer der gemäß Satz 1 verfügten Maßnahmen einen Antrag auf zivilrechtlichen Schutz mit dem Ziel des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, enden die Maßnahmen nach Absatz 1 mit dem Tag der gerichtlichen Entscheidung, spätestens jedoch mit Ablauf des zehnten Tages nach Ende der gemäß Satz 1 verfügten Maßnahmen. Die §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.

(6) Das Gericht hat der Polizei die Beantragung zivilrechtlichen Schutzes sowie den Tag der gerichtlichen Entscheidung unverzüglich mitzuteilen; die §§ 18 bis 22 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz bleiben unberührt. Die Polizei hat die gefährdete und die betroffene Person unverzüglich über die Dauer der Maßnahmen nach Absatz 1 in Kenntnis zu setzen.

(7) Die Einhaltung eines Rückkehrverbotes ist mindestens einmal während seiner Geltung zu überprüfen.

§ 34b

Aufenthalts- und Kontaktverbot
Nach der Stellungnahme von Amnesty International besteht das Risiko, dass Personen durch die Maßnahmen nach §§ 34b, 34c de facto bestraft werden, bevor sie sich in einer strafrechtlich relevanten Weise verhalten haben.
Selbst FH-Prof. Gumke von der Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung sieht Aufenthalts- und Kontaktverbot als nutzlos an hinsichtlich der Terrorbekämpfung, ebenso die Ingewahrsamnahme.
(1) Zur Abwehr einer Gefahr im Sinne des § 8, die sich auf eine Straftat von erheblicher Bedeutung bezieht, kann einer dafür verantwortlichen Person untersagt werden,
1. sich ohne Erlaubnis der zuständigen Polizeibehörde von ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort oder aus einem bestimmten Bereich zu entfernen (Aufenthaltsgebot) oder sich an bestimmten Orten aufzuhalten (Aufenthaltsverbot) oder
2. bestimmte Personen oder Personengruppen zu kontaktieren (Kontaktverbot).

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 werden auf Antrag der Behördenleitung oder deren Vertretung durch das Amtsgericht angeordnet, in dessen Bezirk die Polizeibe- hörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die zuständige Behördenleiterin oder den Behördenleiter oder deren Vertretung getroffen werden. ln diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.

(3) Im Antrag sind anzugeben
1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, mit Name und Anschrift,
2. Art, Umfang und Dauer der Maß nahme, einschließlich
a) im Fall des Aufenthaltsgebots nach Absatz 1 Nummer 1 einer Bezeichnung der Orte, von denen sich die Person ohne Erlaubnis der zuständigen Polizeibehörde nicht entfernen oder im Fall des Aufenthaltsverbots nach Absatz 1 Nummer 1, an denen sich die Person ohne Erlaubnis der zuständigen Polizeibehörde nicht aufhalten darf,
b) im Fall des Kontaktverbots nach Absatz 1 Nummer 2 der Personen oder Gruppe, mit denen oder mit welcher der betroffenen Person der Kontakt untersagt ist, soweit möglich, mit Name und Anschrift,
3. der Sachverhalt und
4. eine Begründung.

(4) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben
1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, mit Name und Anschrift,
2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, einschließlich
a) im Fall der Aufenthaltsanordnung nach Absatz 1 Nummer 1 einer Bezeichnung der Orte, von denen sich die Person ohne Erlaubnis der zuständigen Polizeibehörde nicht entfernen oder an denen sich die Person ohne Erlaubnis der zuständigen Polizeibehörde nicht aufhalten darf,
b) im Fall des Kontaktverbots nach Absatz 1 Nummer 2 der Personen oder Gruppe, mit denen oder mit welcher der betroffenen Person der Kontakt untersagt ist, soweit möglich, mit Name und Anschrift und
3. die wesentlichen Gründe.

(5) Aufenthaltsanordnungen sowie Kontaktverbote sind auf den zur Abwehr der Gefahr jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken. Sie sind auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist möglich, soweit ihre Voraussetzungen fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden.

§ 34c

Elektronische Aufenthaltsüberwachung
Nach der Stellungnahme von Amnesty International stellt die Anordnung von Aufenthaltsgeboten und -verboten oder einer elektronischen Fußfessel seinen Eingriff in das Menschenrecht auf Fortbewegungsfreiheit nach Art. 2 ZP 4 EMRK, Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG dar. Darüber hinaus greifen diese Maßnahmen nach Meinung von Amnesty International auch in das Recht auf den Schutz des Privatlebens nach Art. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK ein. Denn Polizeiliche Maßnahmen wie elektronische Fußfesseln, Kontaktsperren und Aufenthaltsverbote nach §§ 34b, 34c PolG-E NRW bedeuten für die betroffenen Personen, dass sie in ihrer freien Lebensgestaltung mit erheblichen Einschränkungen konfrontiert sind. Je nach Zuschnitt der Auflagen werden zentrale Bestandteile der privaten Lebensführung (Berufsausübung, Reisen, Familienleben, Teilhabe an politischen Aktivitäten) erschwert. Der Amnesty-Bericht Upturned lives aus dem Jahr 2016 zur Situation in Frankreich untersucht die menschenrechtlichen Konsequenzen von solch weitgehenden Eingriffsbefugnissen. Der Bericht macht deutlich, wie Personen, gegen die kein Strafverdacht vorlag, um ihr normales Arbeits- und Privatleben gebracht wurden.
(1) Zur Abwehr einer Gefahr im Sinne des § 8, die sich auf eine Straftat von erheblicher Bedeutung bezieht, kann die dafür verantwortliche Person bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 dazu verpflichtet werden, ein technisches Mittel, mit dem der Aufenthaltsort dieser Person elektronisch überwacht werden kann, ständig in betriebsbereitem Zustand am Körper bei sich zu führen und dessen Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, um diese Person durch die Überwachung und die Datenverwendung von der Begehung dieser Straftaten abzuhalten.

(2) Soweit die Voraussetzungen des § 8 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 nicht gegeben sind, darf die Polizei die dafür verantwortliche Person nach Absatz 1 nur verpflichten, wenn sich die Gefahr im Sinne des § 8 auf eine Straftat gemäß §§ 174 bis 178,182 oder § 238 des Strafgesetzbuchs oder auf Fälle des § 34a dieses Gesetzes bezieht und Erkenntnisse vorliegen, dass die Abwehr der Gefahr durch anderweitige Maßnahmen nach diesem oder einem anderen Gesetz aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

3) Die Polizei verarbeitet mit Hilfe der von der verantwortlichen Person mitgeführten technischen Mittel automatisiert Daten über deren Aufenthaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung. Soweit es technisch möglich ist, ist sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung der betroffenen Person keine über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehenden Aufenthaltsdaten erhoben werden. Werden innerhalb der Wohnung der betroffenen Person über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehende Aufenthaltsdaten erhoben, dürfen diese nicht verwendet werden. Entsprechendes gilt, soweit durch die Datenerhebung nach Satz 1 der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist. Daten nach Satz 3 und 4 sind unverzüglich nach ihrer Kenntnisnahme zu löschen. Die Tatsache ihrer Kenntnisnahme und Löschung ist zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist frühestens nach Abschluss der Datenschutzkontrolle und spätestens nach vierundzwanzig Monaten zu löschen. Die Daten dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist für die folgenden Zwecke:
1. zur Verhütung oder zur Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung,
2. zur Feststellung von Verstößen gegen Aufenthaltsvorgaben und Kontaktverbote nach § 34b ,
3. zur Verfolgung einer Straftat gemäß § 34d, 4. zur Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder
5. zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des technischen Mittels. Zur Einhaltung der Zweckbestimmung nach Satz 9 hat die Verarbeitung der Daten automatisiert zu erfolgen. Zudem sind die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme und Verarbeitung besonders zu sichern.

(4) Die in Absatz 3 Satz 1 genannten Daten sind spätestens zwei Monate nach Beendigung der Maßnahme zu löschen, soweit sie nicht für die in Absatz 3 Satz 9 genannten Zwecke verwendet werden.

Die Landesbeauftragte für Datenschutz NRW moniert in ihrer Stellungnahme, dass das Vorziehen der Normierung der neuen Befugnisse und Regelungen für die Polizei bedenklich ist, weil dadurch die längst überfällige Anpassung des nordrhein-westfälischen Polizeirechts an die EU-Richtlinie 680/2016 1 (JI-Richtlinie – JI-RL) Frist 06. Mai 2018, sowie die EU-Verordnung 2016/679 2 ( Datenschutz) grundverordnung - DSGVO) Frist 25. Mai 2018 unnötig verzögert wird.
(5) Jeder Abruf der Daten ist zu protokollieren. Die Protokollierung muss den landesrechtlichen Vorschriften, die Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89) umsetzen, entsprechen. Die Protokolldaten sind spätestens nach vierundzwanzig Monaten zu löschen.

(6) Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 werden auf Antrag der Behördenleitung oder deren Vertretung durch das Amtsgericht angeordnet, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die zuständige Behördenleitung oder deren Vertretung getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. In dem Antrag sind anzugeben: 1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, mit Name und Anschrift, 2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, 3. die Angabe, ob gegenüber der Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, eine Aufenthaltsanordnung oder ein Kontaktverbot besteht, 4. der Sachverhalt und 5. eine Begründung.

7) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben: 1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, mit Name und Anschrift, 2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme und 3. die wesentlichen Gründe.

(8) Die Anordnung ist sofort vollziehbar und auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist möglich, soweit die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden.

(9) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag jährlich über die nach den Absätzen 1 und 2 erfolgten Maßnahmen.

(10) Die Landesregierung überprüft die Wirksamkeit der Vorschrift bis zum 31.Juni 2023 und berichtet dem Landtag über das Ergebnis der Evaluierung. § 34c tritt am 31.Dezember 2023 außer Kraft.

§ 34d

Strafvorschrift
Prof. Arzt meint in seiner Stellungnahme, dass ein Verstoß gegen §§ 34 zukünftig unter einem (erstmals in das Polizeigesetz eingeführten) Strafvorbehalt des § 34d PolG stehen, was im Falle eines vorherigen Durchsetzungsgewahrsams zu einer unzulässigen Doppelbestrafung führen könnte.
Sogar die DPolG meint in ihrer Stellungnahme, dass es dem Polizeigesetz – als gefahrenabwehrendes Recht – wesensfremd ist, Strafandrohungen (Freiheitsstrafe / Geldstrafe) zu beinhalten.
Löffelmann bemerkt zu § 34d,dass im Falle von polizeilichen Anordnungen bei Gefahr im Verzug eine Strafbarkeit nur dann eintreten solle, wenn die Anordnung auch gerichtlich bestätigt wird. Andernfalls könnten sich Be- troffene durch Zuwiderhandlung gegen eine rechtswidrige polizeiliche Anordnung strafbar machen, so Löffelmann.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 34b Absatz 2 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 34b Absatz 2 Satz 3 zuwiderhandelt und dadurch den Zweck der Anordnung gefährdet oder
2. einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 34c Absatz 6 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 34c Absatz 6 Satz 2 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch die Polizei verhindert.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag der Polizeibehörde verfolgt, welche die Maßnahme angeordnet oder beantragt hat.“

§ 35

Gewahrsam
Laut der Stellungnahme von Amnesty International stellt der polizeiliche Präventiv-Gewahrsam einen freiheitsentziehenden Eingriff in die Freiheit der Person nach Art. 2 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 104 GG dar, eine der schärfsten denkbaren Maßnahmen eines Rechtsstaates. Ein Eingriff dieses Ausmaßes muss in besonderer Weise dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen. Hier bestehen laut Amnesty International bereits ernste Zweifel daran, dass der unbestimmte Rechtsbegriff der „drohenden (terroristischen) Gefahr“ eine ausreichend konkrete Tatbestandsvoraussetzung für einen Freiheitsentzug darstellen kann.
(1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn
1. das zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,
2. das unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern,
3. das unerlässlich ist, um eine Platzverweisung nach § 34 durchzusetzen,
4. das unerlässlich ist, um eine Wohnungsverweisung oder ein Rückkehrverbot nach § 34a durchzusetzen,
5. das unerlässlich ist, um private Rechte zu schützen, und eine Festnahme und Vorführung der Person nach den §§ 229, 230 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches zulässig ist,

Laut der Stellungnahme von Prof Gusy betritt Nr. 6 rechtliches Neuland und enthält erhebliche verfassungsrechtliche Risiken.
6. das unerlässlich ist, um eine drohende Gefahr nach § 8 Absatz 4 oder eine drohende terroristische Gefahr nach § 8 Absatz 5 abzuwehren oder
7.das unerlässlich ist, um eine Aufenthaltsanordnung oder ein Kontaktverbot nach § 34b oder die Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach § 34c durchzusetzen.

(2) Die Polizei kann Minderjährige, die sich der Obhut der Sorgeberechtigten entzogen haben, in Gewahrsam nehmen, um sie den Sorgeberechtigten oder dem Jugendamt zuzuführen. (3) Die Polizei kann eine Person, die aus dem Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung entwichen ist oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Justizvollzugsanstaltaufhält, in Gewahrsam nehmen und in die Anstalt zurückbringen.

§ 38

Dauer der Freiheitsentziehung
1) Die festgehaltene Person ist zu entlassen,
1. sobald der Grund für die Maßnahme der Polizei weggefallen ist,
2. wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung für unzulässig erklärt wird,
3. in jedem Falle spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen, wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung auf Grund
dieses oder
eines anderen Gesetzes durch richterliche Entscheidung angeordnet ist.

(2) Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Feststellung der Identität darf die Dauer von insgesamt zwölf Stunden nicht überschreiten.
(2) Auf Grund dieses Gesetzes gilt für die richterliche Entscheidung eine von Absatz 1 Nummer 3 abweichende Frist in folgenden Fällen: 1. gemäß § 35 Absatz 1 Nummer 2 Alternative 1 sowie Nummer 6 und 7 bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bis zu einem Monat, 2. gemäß § 35 Absatz 1 Nummer 3, wenn eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person besteht, bis zum Ablauf der nach § 34 angeordneten Maßnahme, maximal jedoch bis zu sieben Tagen, 3. gemäß § 35 Absatz 1 Nummer 4 bis zum Ablauf der nach § 34a Absatz 5 angeordneten Maßnahme, maximal jedoch bis zu zehn Tagen, 4. gemäß § 35 Absatz 1 Nummer 6 bei gewerbs- oder bandenmäßiger Begehung bis zu sieben Tagen,
Nummer 5. ist das Lex Hambacher Forst, laut der Stellungnahme von Professor Gusy ist sie mit dem GG in der bisherigen verfassungsgerichtlichen Auslegung unvereinbar.
Laut der Stellungnahme von Amnesty International ist ein Festhalten zu „Strafzwecken“ unzulässig. Verweigert jemand die Mitwirkung an der Identitätsfeststellung, so kann gegen ihn wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 111 Abs. 1 OWiG eine Geldbuße verhängt werden.
5. zum Zwecke der Feststellung der Identität bis zu insgesamt zwölf Stunden, wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes durch richterliche Entscheidung angeordnet wurde. Sofern Tatsachen die Annahme begründen, dass die Identitätsfeststellung innerhalb der Frist nach Satz 1 vorsätzlich verhindert worden ist, genügt es, wenn die richterliche Entscheidung über die Fortdauer des Gewahrsams zum Zwecke der Identitätsfeststellung spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen herbeigeführt wird. In diesem Fall darf die Freiheitsentziehung die in Nummer 2 genannte Frist nicht überschreiten.

§ 58

Begriffsbestimmungen, zugelassene Waffen
(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.

(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.

(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde, Dienstfahrzeuge, Reiz- und Betäubungsstoffe sowie zum Sprengen bestimmte explosionsfähige Stoffe (Sprengmittel).

Mit Distanzelektroimpulsgeräte sind Taser gemeint, die als nicht tödlich gelten. Aus Sicht von Amnesty International wird die Gefährlichkeit des Einsatzmittels Taser regelmäßig unterschätzt. Trotz der Einordnung als „nicht tödliche“ Waffe ist ausreichend bekannt, dass der Einsatz eines Tasers schwere gesundheitliche Schäden bis hin zum Tod verursachen kann. In diesem Zusammenhang hat Amnesty zwischen 2001 und 2017 insgesamt 802 Todesfälle in den USA dokumentiert, zu denen es beim Einsatz des Tasers kam. Die meisten Opfer waren unbewaffnet und schienen zum Zeitpunkt des Taser- Einsatzes keine ernste oder gar tödliche Bedrohung darzustellen. Besonders für gefährdete Gruppen wie Menschen mit Herzerkrankungen, Menschen mit Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems und Menschen mit Alkohol- oder Drogenintoxikation kann der Einsatz eines Tasers laut der Stellungnahme von Amnesty International verheerende Folgen auf die körperliche Unversehrtheit bis hin zum Tod haben.
(4) Als Waffen sind Schlagstock,
und Distanzelektroimpulsgeräte sowie als Schusswaffen
Pistole, Revolver, Gewehr und Maschinenpistole zugelassen.

5) Wird die Bundespolizei im Lande Nordrhein-Westfalen zur Unterstützung der Polizei in den Fällen des Artikels 35 Abs. 2 Satz 1 oder des Artikels 91 Abs. 1 des Grundgesetzes eingesetzt, so sind für die Bundespolizei auch Maschinengewehre und Handgranaten zugelassen (besondere Waffen). Die besonderen Waffen dürfen nur nach den Vorschriften dieses Gesetzes eingesetzt werden.

Quellen